Rollstuhlfahrergerechte Apartments – Betreutes Wohnen

Rollstuhlfahrergerechtes

„Kastanie II“

Junkerstr. 6

06217 Merseburg

Pflegebedürftig? Aber nicht ins Heim!

Trotzdem versorgt und eigenständig, in rollstuhlgerechter Wohnung


z.B.: PFLEGESTUFE II*

*(Sachleistungen gem. SGB XI)

Eigenanteil für Miete

ca. 45 qm                                            € 202.50

, je nach Verbrauch                         € 94,50

Gesamt                                                                 € 297,00

Garantierte Sicherheit

Haustiere erwünscht

2 – 1/2 Zimmer: 1 , Küche, Wohnraum, Bad, barrierefrei, mit Gartennutzung- und Grillecke

24 Std. – Service- und Pflege möglich, Rufbereitschaft,

Kostenlose Beratung und

sämtlicher Anträge/ alle Kassen

www.Soziales-Betreuungswerk.de

Kontakt:

Frauke Gudde
Disponentin
Tel.:  03461 54 795  112
Fax:  03461  54 795  119
Mobil: 0174-3376129
f.gudde@sozial-konzept.de
. 1
06217 Merseburg
Kathleen Zelner
Krankenschwester, Stellvertretende Pdl
Tel.:  03461 54 795  0
Fax:  03461  54 795  119
Mobil: 0172-3495783
k.zelner@sozial-konzept.de
. 1
06217 Merseburg

Hotline: 0800-987 00 20*

*Gebührenfreie Hotline aus dem Festnetz

—————————————————————————-

Selbstbestimmt leben – transparent betreut wohnen, mit der Garantie nicht in Pflegeheim zu müssen!

Geht das?

Ja, Wir garantieren Ihnen das:

http://www.altenpflegefachverband.de/pdf/Garantie.pdf

Pflegebedürftig?, von Kräfteverfall betroffen?

Nutzen Sie das Netzwerk der sozialen Kompetenz.

Wenn Sie selbstbestimmt und rundum abgesichert im Alter leben wollen und gleichzeitig einen professionellen  Service, eine familiäre Atmosphäre sowie auf ein gepflegtes Ambiente Wert legen, dann ist die Kastanie I und Kastanie II in Merseburg die erste Wahl für Sie. Es gibt keinen zweiten Anbieter, der zu erstaunlich günstigen Preisen soviel bieten kann wie die Häuser mit der Sozial-Konzept-Garantie.

So stellen Sie sich Betreutes Wohnen vor, denn unsere Erfahrung zahlt sich für Sie  aus! Sie sollten es sich wert sein!

Was muß gemacht werden:

1. Mietvertrag

2. Service – Vertrag

3. Pflegbedarfsermittlung, ggf. Sicherstellung von Pflege

–> Was kostet das?


1.Mietvertrag

–  Für das jeweilige wird ein Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen. Kosten zwischen € 4,80 / qm-. 6,50 €/ qm  netto kalt,  zzgl. 2,00 €

Wie ist im Mietvertrag sichergestellt, dass ich auch wirklich weiß ob ich adäquat versorgt werde?

§ 21 Inanspruchnahme von Pflege

1.      Ist der Bewohner, oder wird er während der Vertragsdauer, pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI, hat er die unter Berücksichtigung der „Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches“ als erforderlich anzusehenden Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen.

2.      Der Bewohner ist nicht verpflichtet, die benötigten Pflegeleistungen von der Soziales g.GmbH (als Betreiber im Sinne des Servicevertrages) zu beziehen. Er kann die Pflegeleistung auch über einen anderen Pflegedienst, oder sonstigen Dritten (z.B. Angehörigen) erhalten.

Für den Fall , dass der notwendige Individualbedarf nicht sichergestellt wird, schützen wir die Bewohner dadurch, dass das Mietverhältnis gekündigt werden kann.

Damit Sie in jedem Fall in Ihrer eigenen Wohnung  leben bleiben können so lange Sie wollen empfehlen wir Ihnen dringend eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht  zu erstellen und Sie bei z.B. uns oder beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

Unsere Kunden- und Pflegeberater/innen helfen Ihnen gerne weiter.

2. Service-Vertrag

Die folgenden Grundleistungen werden gegen Zahlung einer monatlichen Servicepauschale erbracht:

1.         Persönlicher Ansprechpartner

Für den Bewohner ist zu den jeweiligen Sprechzeiten ein Ansprechpartner in der Servicewohnanlage persönlich zu erreichen. Der Betreiber gibt die Sprechzeiten (… Stunden an … Tagen in der Woche) des Ansprechpartners durch Aushang bekannt.

Der Ansprechpartner gibt allgemeine Auskünfte über Sozial­leistungen sowie über Dienstleistungs- und Freizeitangebote am Ort, informiert über eigene Angebote des Betreibers sowie die Angebote anderer Anbieter und berät über die bedarfsge­rechte Gestaltung der Wohnsituation. Die Beratungsleistungen des Betreibers umfassen keine Rechtsberatung oder intensive bzw. umfassende Sozialberatung. Mit Zustimmung des Bewohners kann die Beratung für ihn auch gegenüber Angehörigen, Betreuern oder anderen beauftragten Personen erfolgen.

2.         Hilfen beim Ein- und Auszug und Umgang mit Ämtern

Der Betreiber unterstützt den Bewohner bei Ein- und Auszügen und hilft im Umgang mit Behörden, insbesondere bei der Antragstellung auf Kostenerstattung für Pflege-, Krankenpflege-, Betreuungs- und ärztliche Versorgungsleistungen.

3          Förderung der Hausgemeinschaft

Der Betreiber fördert die Hausgemeinschaft durch halbjährliche Bewohnerversammlungen, Mitbenutzung der Außenanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen und veranstaltet jahresbezogene Feste und Veranstaltungen.

4.         Abwesenheitsservice

Der Betreiber hütet auf ausdrücklichen Wunsch die Wohnung bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit durch Sichtkontrolle, Leeren des Briefkastens, Lüften der Wohnung und Gießen der Zimmerpflanzen.

§ 3 Wahlleistungen

(1) Neben den Grundleistungen bietet der Betreiber weitere, einzeln zu vereinbarende bzw. abrufbare Serviceleistungen gegen entsprechende Zusatzvergütung an. Das Angebot orientiert sich an den Bedürfnissen aller Bewohner der Servicewohnanlage und kann vom Betreiber verändert werden. Das jeweils aktuelle Angebot gibt der Betreiber durch Aushang bekannt.

(2) Für die Wahlleistungen besteht Wahlfreiheit, diese Leistungen können auch von anderen Anbietern bezogen werden. Der Bewohner ist nicht verpflichtet, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Angebot der zusätzlichen Wahlleistungen umfasst in der Regel folgende Bereiche:

1.         Hauswirtschaftliche Hilfen

-           Lieferung von „Essen auf Rädern“ in die Wohnung

-           Frühstück im Speiseraum

-           Mittagessen im Speiseraum

-           Abendessen im Speiseraum

-           Wäschepflege (waschen, bügeln, nähen)

-           Reinigung der Wohnung

-           Glasreinigung

-           Versorgung von Haustieren

2.         Außerhausleistungen

-           Kleine Boten-, Begleit- und Betreuungsdienste

-           Erledigung von Behördengängen.

3.         Kleinere technische Dienstleistungen

-           Aufstellen, Auf- oder Abhängen von Einrichtungsgegenständen und Gardinen,

-           Transportieren von schweren Gegenständen, Möbeln etc. innerhalb der Wohnanlage bei der Anlieferung oder beim Abtransport bis zum Hauseingang bzw. Parkplatz,

-           Austausch von Glühbirnen sowie Kleinreparaturen an den Einrichtungsgegenständen des Bewohners ohne großen Zeitaufwand und Materialeinsatz.

Die Durchführung umfangreicher Montagearbeiten, Schönheitsreparaturen usw. zählt nicht zu den kleineren technischen Dienstleistungen.

4.         Kurzzeitige Bereitstellung eines Festraumes

-           Bereitstellung eines Festraumes für private Feiern und sonstige Veranstaltungen.

§ 4 Kosten, Fälligkeit

(1) Die Kosten für die Grundleistungen betragen pauschal pro Monat 50 Euro [höchsten 20 % der Bruttomiete], in Worten fünfzig € pro Person (Servicepauschale).

(2) Werden in einer Wohnung zwei oder mehrere Personen betreut, hat jeder Anspruch auf die vollständige Erbringung der Grundleistungen. Für die zweite und jede weitere Person reduziert sich die Servicepauschale um die Hälfte.

3. Pflegbedarfsermittlung, ggf. Sicherstellung von Pflege

Wer trägt die Kosten?

Als Vertragspartner aller Pflege- und Krankenkassen können wir direkt mit allen Kostenträgern abrechnen.

Es gibt i.d.R. folgende Kostenträger:

  • Pflegeversicherung als Kostenträger., § 36 SGB XI ff.
  • Krankenkasse als Kostenträger. , § 37 SGB V
  • Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII über das Amt für soziale Dienste.
  • Selbstzahler.
  • Beihilfe
  • Berufsgenossenschaft

Alle Pflegeeinrichtungen (§ 71 SGB XI) sind gem. § 113 SGB XI (vorher § 80 SGB XI)verpflichtet, Ihren individuellen Pflegebedarf zu ermitteln und Sie ausführlich darüber zu informieren! Bitte bedenken Sie dabei, dass der individuelle Pflegebedarf für jeden einzelnen Menschen im Rahmen der Anamnese und Pflegeplanung ermittelt werden muss. Jeder Mensch ist verschieden und Sie sollten sich Ihren Bedarf erläutern lassen. Achten Sie bei Ihrer Bedarfsermitttlung darauf, dass Sie nicht mit einem Kostenvoranschlag in die Irre geführt werden. Die soziale Pflegeversicherung kann nur einen geringen Anteil Ihres individuellen Pflegebedarfes abdecken!

Die Pflegeversicherung als Kostenträger:

Die soziale Pflegeversicherung ist als “Teilkaskoversicherung” konzipiert. Die Versicherten der Pflegeversicherung erhalten in der ambulanten Pflege sog. “Sachleistungen” (§ 36 SGB XI) durch zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 71 SGB XI Abs. 1) oder nicht kostendeckende Geldleistungen im Rahmen des sog. Pflegegeldes ( § 37 SGB XI). Die Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der im Rahmen einer Begutachtung den Grad der Pflegebedürftigkeit feststellt. geht i.d.R. ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit voraus. Sollten Sie im Krankenhaus liegen, sollte sofort ein Antrag gem. § 18 Abs 3 SGB XI an Ihre Pflegekasse ergehen. Desweiteren haben Sie Anspruch auf Beratung durch einen Pflegeberater der Pflegekasse gem. § 7a SGB XI.

Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass die Pflegeversicherung nicht als eine Vollkaskoversicherung gedacht ist, d. h. sie deckt den sog. überschießenden Bedarf den der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung MdK festgestellt hat, nicht ab. Im Klartext: Sie haben eine Versorgungslücke!

Ein Beispiel: Pflegestufe I

Hat der/die Betroffene einen individuellen Pflegebedarf von monatlich 1.184 € ( bei Pflegestufe I ) so hat die soziale Pflegeversicherung € 440 als zu leisten und der überschießende Betrag in Höhe von € 744,00 muss entweder als Eigenmittel oder als Hilfe zur Pflege vom Amt für Hilfe zur Pflege geleistet werden.

“Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Gesamtkosten der Pflege zu decken, muss der Differenzbetrag entweder durch Eigenmittel der Pflegebedürftigen oder ergänzende Sozialhilfe getragen werden.”
(Enquete Kommission des Deutschen Bundestages: Demografischer Wandel 3 / 2002, zur Sache S. 496)

Die Krankenkasse als Kostenträger:

Geht es um Leistungen der Behandlungspflege (z.B. eine Insulingabe, die Verabreichung von Medikamenten etc.) oder um eine “Krankenhausvermeidungspflege”, die durch den Arzt verordnet werden, so übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten.

Neben der eigentlichen Rechnung erstellen wir einen Leistungsnachweis, in dem alle durchgeführten Pflegemaßnahmen festgehalten und von der jeweiligen Pflegekraft abgezeichnet werden. Der Leistungsnachweis wird von Ihnen oder Ihren Angehörigen abgezeichnet und mit der Rechnung an die Kasse geschickt. Dasselbe gilt für Leistungen aus dem Bereich der Behandlungs- und der Krankenhausvermeidungspflege.

Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff SGB XII

Es besteht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff SGB XII beim zuständigen Amt zu stellen. Hierbei spielen die eigenen Vermögensverhältnisse eine Rolle:

Die Vermögensgrenze nach § 81 BSHG liegt für Alleinstehende bei 2.600 € und für Ehepaare bei 3.214 €.

Einkommensgrenzen für Patienten mit Pflegestufe:
Alleinstehende: 690 € zzgl. Kaltmiete -Alte Bundesländer

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung!

Beihilfe

Falls sie beihilfeberechtigt sind, erstellen wir Ihnen eine anteilige Privatrechnung, die Sie bei Ihrer Beihilfestelle einreichen können. Zudem helfen wir Ihnen bei der Antragstellung für die Beihilfe.

Wenn es keinen Kostenträger gibt?

Sprechen Sie uns einfach vor Ort an oder besuchen Sie uns auf eine Tasse Kaffee! Selbstverständlich kostenlos, vertraulich  und unverbindlich!

Besprechen Sie dies mit Ihrem Kundenberater

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Filed Under: Allgemein

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